RS UVS Niederösterreich 1993/04/06 Senat-KR-92-024

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Veröffentlicht am 06.04.1993
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Rechtssatz

Wird eine Geschwindigkeitsbeschränkung nur während der tatsächlichen Arbeitszeit an der Baustelle oder bei Schotterfahrbahn verfügt, dann ist eine Bestrafung wegen Überschreitung der im Verordnungsweg angeordneten Höchstgeschwindigkeit nur zulässig, wenn die in der Verordnung angeführten Voraussetzungen zutreffen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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