RS UVS Oberösterreich 1993/04/07 VwSen-220505/Schi/La

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Veröffentlicht am 07.04.1993
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Rechtssatz

Verkauf einer verschlossenen Dose, in dem sich ein nichtalkoholisches Getränk befindet, bedeutet dann die Ausübung eines Gastgewerbes, wenn der Verkäufer Vorkehrungen dafür trifft, daß dieses Getränk an Ort und Stelle genossen werden kann, im besonderen dem Kunden ein Trinkglas anbietet. Keine Bedenken gegen die Verhängung einer Geldstrafe von 8.000 S bei Vorliegen einer einschlägigen Vormerkung. Abweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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