Die Bestimmung des § 10 Abs. 1 AVG läßt zwar keine Vertretung durch eine juristische Person zu; ein entsprechender Mangel stellt jedoch lediglich ein Formgebrechen dar, das die belangte Behörde nicht zur Zurückweisung berechtigt; sie hat vielmehr einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Ein derartiger Verbesserungsauftrag ist jedoch entbehrlich, wenn als Vertreter der juristischen Person ohnehin die von dieser vertretene natürliche Person gehandelt hat. Stattgabe.