Index
E3L E09301000;Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der J GmbH in L, vertreten durch Mag. Harald Schuh und Mag. Christian Atzwanger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Lüfteneggerstraße 12, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26. Mai 2000, Zl. Gem-524116/1-2000-Sto/Shz, betreffend Vorstellung in einer Angelegenheit der Vorschreibung und Rückzahlung von Anzeigenabgabe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
Aus der ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof erhobenen und von diesem an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde, der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde und dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
1. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz setzte mit Bescheid vom 11. Mai 1999 eine von der beschwerdeführenden Partei (einem Zeitungsunternehmen) zu entrichtende Anzeigenabgabe für den Abgabenzeitraum vom 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1998 in der Höhe von S 131,115.617,20 vorläufig fest und gab dem Rückzahlungsbegehren der beschwerdeführenden Partei vom 23. Dezember 1998 keine Folge.
2. Die beschwerdeführende Partei führte in ihrer dagegen eingebrachten Berufung unter anderem aus, es seien von der Abgabenbehörde erster Instanz keinerlei Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere keinerlei Feststellungen darüber getroffen worden, wo der Werbewert jener Anzeigen, für die Anzeigenabgabe vorgeschrieben wurde, entstanden sei. Aus den von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Urkunden ergebe sich, dass der Vertrieb nur zu 27 % in Linz erfolgt sei. Auch in rechtlicher Hinsicht sei die erstinstanzliche Entscheidung verfehlt. Die oberösterreichische Anzeigenabgabe weise im Wesentlichen die Merkmale einer Mehrwertsteuer auf. Insbesondere fände auch eine Beeinträchtigung des grenzüberschreitenden Waren- bzw. Dienstleistungsverkehrs statt, da die beschwerdeführende Partei einen wesentlichen Teil ihres Umsatzes mit Auftraggebern aus dem europäischen Wirtschaftsraum (vorwiegend aus Bayern) mache; die Anzeigenabgabe widerspreche daher Art. 33 der
6. Mehrwertsteuerrichtlinie. Überdies habe schon auf Grund innerstaatlichen Rechts eine Besteuerung entsprechend jenem Reklamewert zu erfolgen, der im Erhebungsgebiet entstehe (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1998, G 15/98, V 9/98); da der Reklamewert zu 73 % außerhalb der Gemeinde Linz entstanden sei, habe eine Reduzierung des Abgabenbetrages auf S 35,402.131,40 stattzufinden.
3. Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz gab mit Bescheid vom 3. Dezember 1999 der Berufung keine Folge. Der Sitz des Unternehmens der beschwerdeführenden Partei sei in Linz, hier erfolge auch die verwaltende Tätigkeit. Die beschwerdeführende Partei habe überdies ihre Druckwerke erstmalig in Linz verbreitet, weil hier eine größere Anzahl von Druckwerken erstmalig einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht worden sei. Die Hebeberechtigung der Stadt Linz im Zusammenhang mit der entgeltlichen Veröffentlichung und Verbreitung von Anzeigen in den Druckwerken der beschwerdeführenden Partei sei daher eindeutig gegeben. Die von der beschwerdeführenden Partei angesprochene Teilung und die daraus resultierende anteilsmäßige Berücksichtigung des Entgelts komme nach der gegebenen Rechtslage nur dann zum Tragen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 des Oberösterreichischen Anzeigenabgabegesetzes vorlägen. Danach sei die Abgabe mit dem der Anzahl der einhebungsberechtigten Gebietskörperschaften entsprechenden Bruchteil festzusetzen, wenn der Abgabenschuldner innerhalb der Verjährungszeit nachweise, wegen der gleichen Anzeige auch gegenüber anderen hebeberechtigten Gebietskörperschaften abgabepflichtig zu sein. Die beschwerdeführende Partei habe in keiner Phase des Abgabenverfahrens oder des Rechtsmittelverfahrens den Nachweis erbracht, dass sie hinsichtlich der von der Stadt Linz besteuerten Anzeigen in ihren Druckwerken auch gegenüber anderen oberösterreichischen Gebietskörperschaften abgabepflichtig sei, weshalb die rechtlichen Voraussetzungen einer Bruchteilsfestsetzung der Abgabepflicht nicht vorlägen. Dem von der beschwerdeführenden Partei erwähnten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes komme im Beschwerdefall keine Relevanz zu. Art. 33 Abs. 1 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie stehe der "Anzeigensteuer" nicht entgegen, weil diese nicht einer Umsatzsteuer gleiche und auch nicht mit Formalitäten beim Grenzverkehr verbunden sei. Die "Mehrwertsteuer" gelte ganz allgemein für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte, sie sei proportional zum Preis dieser Gegenstände und Dienstleistungen und werde auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben. Die "Anzeigensteuer" hingegen werde nicht allgemein auf Umsätze von Waren und Dienstleistungen, sondern nur für die entgeltliche Veröffentlichung und Verbreitung von Anzeigen eingehoben, nur von Werbeunternehmen und nicht auf allen Vertriebsstufen erhoben, wobei die Erfassung des Mehrwerts nicht im Wege des Vorsteuerabzuges erfolge; diese Unterschiede müssten zum Ergebnis führen, dass die "Anzeigensteuer" nicht der Umsatzsteuer gleiche.
4. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom 26. Mai 2000 wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Vorstellung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet ab. Ob nach den von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Urkunden in Linz nur 27 % der Gesamtauflage verbreitet würden und das Druckwerk somit überwiegend außerhalb von Linz verbreitet worden sei, ändere nichts daran, dass dieses in Linz einem größeren Personenkreis im Sinne des Mediengesetzes (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1986, Zl. 84/17/0173) zugänglich gemacht worden sei. Zudem sei von der beschwerdeführenden Partei nie bestritten worden, dass von allen oberösterreichischen Gemeinden, in denen das Druckwerk verbreitet worden sei, jedenfalls (auch) die erstmalige Verbreitung des Druckwerkes gegenüber einem größeren Personenkreis in der Landeshauptstadt Linz erfolgt sei. Soweit sich die beschwerdeführende Partei auf das erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1998 berufe, könne diese Entscheidung auf den gegenständlichen Fall nicht übertragen werden. Die Kriterien für die Berechnung der Anzeigenabgabe seien durch das Gesetz eindeutig festgelegt, sodass für eine Interpretation dieser Bestimmung dahingehend, dass die Stadt Linz nur hinsichtlich jenes Reklamewertes hebeberechtigt sei, der in Linz lukriert werde, kein Raum bleibe. Dazu komme, dass bei einer derartigen Auslegung die in § 4 Abs. 5 des Anzeigenabgabegesetzes normierte Bruchsteilsfestsetzung de facto nie zum Tragen kommen würde; dem oberösterreichischen Landesgesetzgeber und dem Verordnungsgeber der insofern gleich lautenden Anzeigenabgabenordnung der Stadt Linz könne jedoch nicht unterstellt werden, dass sie eine solche überflüssige Regelung treffen wollten. Auch die weiteren Bedenken, dass die Anzeigenabgabe den Charakter einer Umsatzsteuer aufweise und daher gegen Art. 33 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie verstoße, würden nicht geteilt. Eine Unvereinbarkeit mit dieser Richtlinie läge nur dann vor, wenn eine nationale Steuer das Funktionieren der Mehrwertsteuer störe; eine "Störung" liege nach Auffassung des EuGH in jedem Fall dann vor, wenn eine Abgabe die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer (Anwendung ganz allgemein auf Umsätze von Gegenständen und Dienstleistungen, Einhebung auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe, Erfassung des Mehrwerts durch Abzug der auf den Vorumsatz gezahlten Mehrwertsteuer bei der Berechnung) aufweise. Dies sei jedoch bei der Anzeigenabgabe nicht der Fall: Sie werde nur für die entgeltliche Veröffentlichung und Verbreitung von Anzeigen in Druckwerken und nicht auf allen Vertriebsstufen eingehoben; auch erfolge die Erfassung des Mehrwerts nicht im Wege des Vorsteuerabzugs. Nach Ansicht der belangten Behörde sei daher die Anzeigenabgabe mit der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 33 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie vereinbar.
5. Mit Beschluss vom 27. November 2000, B 1288/00-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid der Vorstellungsbehörde vom 26. Mai 2000 ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.
6. Vor diesem erachtet sich die beschwerdeführende Partei in ihrer - ergänzten - Beschwerde in ihrem Recht auf Festsetzung des korrekten Abgabenbetrages (nämlich mit S 0,--), in ihrem Recht auf Rückzahlung der in den Jahren 1995 bis 1997 entrichteten Anzeigenabgabe sowie in ihrem Recht auf Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens bzw. auf Beweisaufnahme mit entsprechenden Feststellungen der Abgabenbehörde verletzt. Sie bekämpft den Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei bringt vor dem Gerichtshof sachverhaltsmäßig noch vor, dass nach Erlassung des Vorstellungsbescheides mit erstinstanzlichem Bescheid vom 26. Juli 2000 die Anzeigenabgabe betreffend das Jahr 1998 im Betrag von S 36,238.832,-- "abgesetzt" worden sei, da in diesem Zeitraum nicht sie, sondern eine näher genannte GmbH & Co KG Abgabenschuldnerin gewesen sei; hinsichtlich dieses Abgabenzeitraumes bzw. Betrages sei sowohl der Rückzahlungsantrag als auch die vorläufige Festsetzung (durch die Abgabenbehörden) irrtümlich erfolgt.
Die beschwerdeführende Partei führt weiters - zutreffend - aus, dass durch diesen von ihr erwähnten erstinstanzlichen Bescheid vom 26. Juli 2000 der angefochtene Bescheid nicht zur Gänze ersetzt worden sei, da in diesem die Festsetzung der Anzeigenabgabe für die Jahre 1995 bis (einschließlich) 1998 und ein dementsprechendes Rückzahlungsbegehren der beschwerdeführenden Partei Entscheidungsgegenstand gewesen sei. Abgesehen davon, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid gemäß § 41 Abs. 1 VwGG auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes zu überprüfen hat, erweist sich die vorliegende Beschwerde somit nicht als gegenstandslos.
2. Vor dem Verwaltungsgerichtshof vertritt die beschwerdeführende Partei - zusammenfassend - die Rechtsansicht, dass die oberösterreichische Anzeigenabgabe den Charakter einer Umsatzsteuer aufweise und darüber hinaus den Waren- und Dienstleistungsverkehr zu den anderen Mitgliedstaaten in einer der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise beeinträchtige; sie verstoße somit gegen Art. 33 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie.
3. Das Gesetz vom 17. Oktober 1951 in der Fassung der Gesetzesbeschlüsse vom 21. November 1951 und vom 6. März 1952, betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen in Druckwerken und für die entgeltliche Verbreitung von Anzeigen mittels Lautsprecher an öffentlichen Orten oder durch den Rundfunk (Anzeigenabgabe-Gesetz), Oberösterreichisches LGBl. Nr. 17/1952 in der Fassung LGBl. Nr. 30/1984, regelte in seinem § 1 die Ermächtigung zur Einhebung der Anzeigenabgabe. Danach sind die Gemeinden ermächtigt, unter anderem eine Abgabe für die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen in Druckwerken nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einzuheben. Abgabenberechtigt ist nach § 1 Abs. 2 lit. a die Gemeinde, die Erscheinungsort des Druckwerkes ist. Erscheinungsort ist nach § 2 Abs. 3 lit. a leg. cit. die Gemeinde, in der die Verbreitung des Druckwerkes erstmalig erfolgt. Dies ist im Beschwerdefall unbestritten Linz.
Der Abgabe unterliegt gemäß § 2 Abs. 1 Anzeigenabgabe-Gesetz die entgeltliche Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen unter anderem in Druckwerken, soweit sie nicht Gegenstand des Ankündungsabgabegesetzes vom 14. Dezember 1949, LGBl. Nr. 18/1950, sind.
§ 4 Anzeigenabgabe-Gesetz regelt Ausmaß und Berechtigung der Abgabe wie folgt (auszugsweise):
"(1) Bemessungsgrundlage ist das Entgelt für die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige. Die Abgabe kann bis zur Höhe von 10 v.H. des Entgeltes für die Anzeige eingehoben werden. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage der Abgabe (§ 13 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 445/1972).
(2) Entgelt im Sinne des Abs. 1 ist - soweit in Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist - die aus Anlass der Anzeige vom Anzeigenden entrichtete Gesamtleistung an den die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige besorgenden Unternehmer oder an den Unternehmer, der das Druckwerk herausgibt oder verlegt. Besteht das Entgelt nicht oder nicht ausschließlich in Geld sondern in anderen Leistungen, so sind diese nach ihrem jeweiligen Werte in Anschlag zu bringen. Provisionen oder Rabatte, die der Unternehmer an Vermittlungspersonen, Vermittlungsinstitute, Agenturen, Annoncenbüros udgl. gewährt, sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.
(3) Wird die Leistung (Abs. 2) von Anzeigenden nicht dem Unternehmer (Abs. 2), sondern einem Vermittler (Annoncenagentur, Anzeigeninstitut udgl.) erbracht, so ist Entgelt (Bemessungsgrundlage) im Sinne des Abs. 1
a) hinsichtlich des Unternehmers die Leistung des Vermittlers an den Unternehmer und
b) hinsichtlich des Vermittlers die Leistung (Abs. 2) des Anzeigenden an den Vermittler unter Abzug der Leistung gemäß lit. a und unter Abzug des vom Unternehmer auf Grund des Entgeltes gemäß lit. a zu zahlenden Abgabenbetrages.
(4) Besteht die Leistung des Vermittlers (Abs. 3 lit. a) in einer Gesamtsumme für die pauschale Überlassung bestimmter
Druckwerksteile (Seiten, Seitenteile) ... für einzelne Anzeigen,
so ist Entgelt (Bemessungsgrundlage) im Sinne des Abs. 1
a)
hinsichtlich des Unternehmers dieser Gesamtsumme und
b)
hinsichtlich des Vermittlers die Summe der Leistungen jener Anzeigenden, deren Anzeigen durch einen Vermittler in jenen
Druckwerksteilen ... veröffentlicht wurden, für die die
Gesamtsumme gemäß lit. a geleistet wurde, unter Abzug der Gesamtsumme gemäß lit. a und unter Abzug des vom Unternehmer auf Grund des Entgelts gemäß lit. a zu zahlenden Abgabenbetrages.
(5) Weist der Abgabenschuldner innerhalb der Verjährungszeit nach, wegen der gleichen Anzeige auf Grund eines Tatbestandes, der einem der Tatbestände des § 2 entspricht, auch gegenüber anderen inländischen Gebietskörperschaften abgabepflichtig zu sein, so ist die Abgabe mit dem der Anzahl der einhebungsberechtigten Gebietskörperschaften entsprechenden Bruchteil festzusetzen. Die Abgabebehörde hat die anderen einhebungsberechtigten Gebietskörperschaften hievon zu benachrichtigen."
Abgabenschuldner ist gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Anzeigenabgabe-Gesetz der die Veröffentlichung oder Verbreitung der Anzeige besorgende Unternehmer bzw. der Verleger oder Herausgeber des Druckwerkes, in dem die Anzeige veröffentlicht oder mit dem sie verbreitet wird (§ 4 Abs. 2, Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. a). Zur Entrichtung der Abgabe ist auch gemäß § 5 Abs. 1 lit. b leg. cit. der Vermittler (§ 4 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. b) verpflichtet. Kommen gemäß § 5 Abs. 1 lit. a leg. cit. verschiedene Personen als Abgabenschuldner in Betracht, so trifft die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe jene Person, der die Leistung (§ 4 Abs. 2 oder Abs. 3 lit. a oder Abs. 4 lit. a) erbracht wurde, während die übrigen zur ungeteilten Hand mit ihr für die Entrichtung der Abgabe haften (§ 5 Abs. 2 leg. cit.).
Nach § 7 Abs. 1 Anzeigenabgabe-Gesetz entsteht die Abgabenschuld im Zeitpunkte der Veröffentlichung oder der erstmaligen Verbreitung der Anzeige. Der Abgabenschuldner hat für jeden Monat gemäß § 7 Abs. 2 leg. cit. bis längstens zum 20. des darauf folgenden Monats dem Gemeindeamte (Magistrate) unaufgefordert eine wahrheitsgetreue Abgabenerklärung (Zusammenstellung der Entgelte) vorzulegen und innerhalb derselben Frist den sich danach ergebenden Abgabenbetrag ohne Zahlungsauftrag oder vorherige amtliche Bemessung der Gemeinde zu zahlen.
4. Die Argumente, die in der Beschwerdeergänzung im Zusammenhang mit Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Ankündigungsabgabe mit Art. 33 Abs. 1 der
6. Mehrwertsteuerrichtlinie, Richtlinie (EWG) Nr. 77/388, vorgetragen werden, sind solche, die auch gegen Fremdenverkehrs- oder Tourismusabgaben vorgebracht wurden, welche Gegenstand der Entscheidung des EuGH im Urteil vom 8. Juli 1999 in den verbundenen Rechtssachen C-338/97, C-344/97 und C-390/97, Pelzl u. a., Wiener Städtische Allgemeine Versicherungs AG u.a. und STUAG, Bauaktiengesellschaft, waren. Der EuGH hat in diesem Urteil ausgesprochen, dass die genannte Richtlinie einer Abgabe, wie sie in den erwähnten inländischen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, nicht entgegen stehe. Er sah in diesem Urteil als wesentliche Merkmale der Mehrwertsteuer an: Allgemeine Geltung der Steuer für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält; Erhebung der Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze; Abzug der auf den vorhergehenden Stufen bereits entrichteten Beiträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer, sodass sich die Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird.
Die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei sind nicht geeignet darzutun, dass die (oberösterreichische) Anzeigenabgabe im Sinne der Rechtsprechung des EuGH eine Belastung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs in einer mit der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art und Weise bedeutet. Insbesondere liegt keine allgemeine auf Umsätze angewendete Abgabe vor (vgl. zur Steiermärkischen Ankündigungsabgabe das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2001, Zl. 2000/17/0247). Liegt aber demnach keine mit Art. 33 Abs. 1 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie unvereinbare Abgabe vor, kann - selbst bei Zutreffen der Behauptungen der beschwerdeführenden Partei - unter dem von der beschwerdeführenden Partei relevierten Gesichtspunkt keine unzulässige Beeinträchtigung des grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehrs in der Entrichtung der Anzeigenabgabe erblickt werden; dass ausländische Unternehmer als Werbekunden allenfalls wirtschaftlich mit der in Österreich (im Beschwerdefall in Linz) von den Abgabepflichtigen zu entrichtenden Anzeigenabgabe belastet werden, mag - wie die beschwerdeführende Partei vorbringt - für den österreichischen, die Veröffentlichung oder Verbreitung von Anzeigen besorgenden Unternehmer bzw. Verleger oder Herausgeber des betreffenden Druckwerkes (die beschwerdeführende Partei) einen Wettbewerbsnachteil bedeuten. Eine Beeinträchtigung des freien Waren- und Dienstleistungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten, auf die sich die beschwerdeführende Partei als ein inländisches Unternehmen betreffend die sie im Inland treffende Abgabenpflicht berufen könnte, ist jedoch darin nicht zu erkennen.
5. Soweit die beschwerdeführende Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof - offenbar im Hinblick auf das erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1998, Slg. Nr. 15.395, - unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt, dass Feststellungen hinsichlich des Werbewertes, der in Linz "schlagend" geworden sei, von den Abgabenbehörden nicht getroffen wurden, liegt eine derartige Rechtswidrigkeit schon im Hinblick auf die mittlerweile erfolgte Novellierung des Finanzausgleichsgesetzes in BGBl. I Nr. 30/2000 durch die Einfügung der §§ 15a und 23b nicht vor (vgl. hiezu näher das oben erwähnte hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2001, Zl. 2000/17/0247; zum Oberösterreichischen Anzeigenabgabe-Gesetz vgl. weiters das hg. Erkenntnis vom 9. April 2001, Zl. 2001/17/0008).
6. Sonstige Gründe für die (einfach gesetzliche) Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, wie insbesondere etwa eine unrichtige Berechnung der Abgabe auf der Grundlage der anzuwendenden Abgabenverordnung, werden in der Beschwerde nicht vorgebracht.
7. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof sah sich auch aus den oben dargelegten Gründen nicht veranlasst, der Anregung, ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH einzuleiten, nachzukommen.
8. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 21. Mai 2001
Gerichtsentscheidung
EuGH 61997J0338 Erna Pelzl VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001170026.X00Im RIS seit
13.12.2001Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011