RS UVS Niederösterreich 1993/04/14 Senat-AM-92-010

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Veröffentlicht am 14.04.1993
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Rechtssatz

Durch ein Beweisanbot des Beschuldigten, das sich in einer Behauptung und dem Antrag auf Ausforschung und Vernehmung des in seiner Filiale beschäftigten Verkaufspersonals (ohne konkrete Angabe von Name und Adresse) erschöpft, wird die Mitwirkungspflicht grob verletzt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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