Keine Bedenken gegen die Verhängung einer Geldstrafe von 800 S wegen Versetzung eines Faustschlages, durch den der Betroffene eine leichte Schwellung am Hinterkopf erlitten hat. Anwendbarkeit des 20 VStG ausgeschlossen, da Art. IX EGVG keine Mindeststrafe vorsieht. Abweisung.