Bei einer Krankengeschichte handelt es sich weder um eine Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten oder eines Zeugen noch um ein Gutachten eines Sachverständigen, sondern um ein Beweismittel gemäß §51g Abs4 VStG. Die Verlesung ist daher auch gegen den Willen des Beschuldigten zulässig.