RS UVS Kärnten 1993/04/16 GGGG

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Veröffentlicht am 16.04.1993
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Rechtssatz

Wer eine Eisenbahnkreuzung bei blinkendem Rotlicht überquert, begeht eine Verwaltungsübertretung mit nicht geringfügigem Verschulden, da von jedem Verkehrsteilnehmer erwartet werden muß, daß er die entsprechenden Lichtsignale bei Eisenbahnkreuzungen genauestens beachtet.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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