Schubhaftbeschwerdeverfahren nicht geeignet, einen allfälligen Verstoß gegen das Refoulment-Verbot zu verhindern, weil hiefür eigenständige Rechtsmittel vorgesehen sind (vgl. § 54 FrG). § 41 Abs. 1 FrG stellt lediglich auf einen Sicherungszweck ab; Fragen wie anderen öffentlichen Interessen, Verfügbarkeit finanzieller Mittel und eines Wohnsitzes, soziale Integration etc. kommt dagegen nur mehr untergeordnete Bedeutung zu (anders noch § 5 Abs. 1 FrPG). Anhaltung in Schubhaft unbedenklich, wenn die Identität des Beschwerdeführers nicht feststellbar ist und auch der Beschwerdeführer zur Aufklärung dieser Frage nichts beiträgt. Die Prognose, daß sich der Beschwerdeführer der beabsichtigten Abschiebung entziehen oder diese zumindest zu erschweren versuchen wird, ist sohin nicht unbegründet. Abweisung.