Wird eine Rotwildriegeljagd in der Schonzeit wegen außerordentlicher Schälschäden durch den Obmann einer Jagdgesellschaft organisiert, ohne daß die erforderliche Bewilligung des Abschusses durch die zuständige Bezirkshauptmannschaft vorliegt, verwirklicht dieser Obmann das Tatbild der Verwaltungsübertretung nach § 68 Abs 1 lit a iVm § 51 Abs 6 Kärntner Jagdgesetz in Form der Mitschuld gemäß § 7 VStG, wenn ein Teilnehmer der Riegeljagd einen Hirsch der Klasse IIIa erlegt uzw auch dann, wenn die Bewilligung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft zum Abschuß von fünf Stück Rotwild in der Schonzeit drei Tage nach der Riegeljagd bescheidmäßig erteilt wird.