Da entgegen der Vorschrift des § 51 Abs 2 VStG im § 28a AuslBG zwar die Parteistellung, nicht aber das Berufungsrecht des Landesarbeitsamtes geregelt ist, ist das Landesarbeitsamt im Strafverfahren nach dem AuslBG nicht berufungslegitimiert. Das Berufungsrecht von Organparteien muß ausdrücklich im jeweiligen Materiengesetz geregelt sein; es kann für den Bereich des VStG nicht aus der Parteistellung abgeleitet werden.