RS UVS Niederösterreich 1993/04/20 Senat-NK-92-423

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Veröffentlicht am 20.04.1993
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Rechtssatz

Der Arbeitgeber hat alle im konkreten Betrieb möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Arbeitszeit sicherzustellen. Dazu gehört auch, die Arbeitsbedingungen und Entlohnungsmethoden so zu gestalten, daß sie keinen Anreiz für die Verletzung der Arbeitszeitvorschriften darstellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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