RS UVS Oberösterreich 1993/04/21 VwSen-400193/5/Gf/Hm

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Veröffentlicht am 21.04.1993
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Rechtssatz

Zurückweisung einer - auch - als Schubhaftbeschwerde intendierten Eingabe, wenn der Beschwerdeführer einem Verbesserungsauftrag gemäß § 52 Abs. 3 FrG nicht nachkommt und diese wiederum in englischer Sprache und neuerlich ohne Bezugnahme auf die in § 67c Abs. 2 Z. 4 und 5 AVG festgelegten Voraussetzungen einbringt. Weiterleitung an die zuständige Behörde, wenn sich die Eingabe inhaltlich in erster Linie als ein Asylantrag darstellt.

Schlagworte
Deutsch als Amtssprache; Fremdsprache - Asylgesetz; Verbesserungsauftrag, Nichtentsprechung.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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