Zurückweisung einer - auch - als Schubhaftbeschwerde intendierten Eingabe, wenn der Beschwerdeführer einem Verbesserungsauftrag gemäß § 52 Abs. 3 FrG nicht nachkommt und diese wiederum in englischer Sprache und neuerlich ohne Bezugnahme auf die in § 67c Abs. 2 Z. 4 und 5 AVG festgelegten Voraussetzungen einbringt. Weiterleitung an die zuständige Behörde, wenn sich die Eingabe inhaltlich in erster Linie als ein Asylantrag darstellt.