RS UVS Oberösterreich 1993/04/21 VwSen-100796/7/Weg/Ri

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Veröffentlicht am 21.04.1993
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Rechtssatz

Radarmessung ist - wie vom Amtssachverständigen festgestellt wurde - für den KFZ-Lenker nicht gesundheitsgefährdend und daher kein unzulässiges Beweismittel iSd § 46 AVG. Abweisung.

Schlagworte
Radargeräte; Gesundheitsgefährdung, keine; gutachtliche Feststellung; Gutachten.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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