RS UVS Kärnten 1993/04/22 KUVS-44-46/4/93

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Veröffentlicht am 22.04.1993
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Rechtssatz

Gendarmeriebeamten, die eine langfristige Erfahrung im Verkehrsüberwachungsdienst haben, muß zugebilligt werden, daß sie Verkehrsvorgänge mit besonderer Aufmerksamkeit beobachten und auch das Schätzungsvermögen besitzen, um Geschwindigkeitsüberschreitungen durch Nachfahrt, Einhaltung eines entsprechenden Abstandes (hier zirka 50 Meter) und Ablesung vom radarverglichenen Tachometer des Dienstfahrzeuges, feststellen zu können.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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