Enthält das erstinstanzliche Straferkenntnis im Spruch nicht das gesetzte konkrete tierquälerische Verhalten, wobei in erster Linie ausschlaggebend ist, daß der Hinweis, wodurch Schmerzen verursacht und welche konkreten Leiden gegeben waren, fehlt, und auch keine Darstellung gegeben wird, warum für die tierärztliche Betreuung nicht gesorgt wurde, erfüllt der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nicht die Voraussetzungen des § 44a Z 1 VStG (Einstellung des Verfahrens).