Die Verpflichtung, sich einem Alkotest zu unterziehen, trifft auch einen Radfahrer. Wenn die Angaben des Meldungslegers darüber, weshalb bei der Durchführung des Alkotestes kein gültiger Versuch zustandekam, glaubwürdig sind, der Berufungswerber hingegen hiefür keine logische Erklärung zu erbringen vermag, so ist der Tatbestand der Verweigerung des Alkotestes als erwiesen anzusehen. Daß der Berufungswerber dachte, daß die Angelegenheit damit, daß kein gültiger Blasversuch zustandekam, für ihn erledigt sei, stellt keinen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund dar. Abweisung.