Die Verpflichtung des Rückwärtsfahrens nach § 10 Abs 2 StVO trifft den Bergwärtsfahrenden, wenn er mit einem PKW nur 6 m ohne Erschwerungen bis zur letzten Ausweichstelle zurückfahren muß, und der Talwärtsfahrende bei derselben Fahrzeugart 41 m reversieren müßte, da dem Bergwärtsfahrenden in diesem Falle das Zurückfahren leichter möglich ist.