RS UVS Steiermark 1993/04/23 30.8-186/92

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Veröffentlicht am 23.04.1993
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Rechtssatz

Die Verpflichtung des Rückwärtsfahrens nach § 10 Abs 2 StVO trifft den Bergwärtsfahrenden, wenn er mit einem PKW nur 6 m ohne Erschwerungen bis zur letzten Ausweichstelle zurückfahren muß, und der Talwärtsfahrende bei derselben Fahrzeugart 41 m reversieren müßte, da dem Bergwärtsfahrenden in diesem Falle das Zurückfahren leichter möglich ist.

Schlagworte
rückwärtsfahren
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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