Überschreitung des gesetzlich zulässigen Grenzwertes an Atemluftalkohol um beinahe 100% läßt den Schluß zu, daß der Berufungswerber ohne Rücksicht darauf, daß er noch werde heimfahren müssen, Alkohol konsumiert hat und ist ebenso als erschwerend zu werten wie der Umstand, daß er zwei weitere Personen in seinem KFZ befördert und damit deren körperliche Integrität gefährdet hat. Abweisung.