Keine hinreichende Konkretisierung iSd § 44a Z. 1 VStG, wenn im Spruch des Straferkenntnisses nicht jene Umstände angeführt sind, die die Genehmigungspflicht nach § 74 GewO begründen. Spruch des Straferkenntnisses ist in seiner Gesamtheit zu betrachen, d.h., daß eine Mehrheit von an sich selbständigen, nacheinander gesetzten Handlungen, von denen jede für sich den Tatbestand desselben Deliktes erfüllt und die in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und von einem einheitlichen Willen getragen gesetzt wurden, als Einheit aufzufassen ist, die durch die Erlassung des Straferkenntnisses eine zeitliche Begrenzung findet. Ungeachtet der im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Tatzeiten sind daher von diesem alle Einzeltathandlungen erfaßt, sodaß für eine Anwendung des Kumulationsprinzips kein Raum bleibt. Stattgabe.