RS UVS Niederösterreich 1993/04/26 Senat-SW-92-009

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Veröffentlicht am 26.04.1993
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Rechtssatz

Das Geständnis, ein Fahrzeug in alkoholbeeinträchtigtem Zustand gelenkt zu haben, befreit nicht von der Verpflichtung, sich auf Verlangen durch ein hiezu befugtes Organ dem Alkotest zu unterziehen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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