§ 64 Kraftfahrgesetz 1967 ist eine Schutznorm nach § 1311 ABGB, welche den Gefahren des Straßenverkehrs durch unfähige, ungeeignete bzw Lenker ohne entsprechende Lenkerberechtigung vorbeugen soll. Fehlt dem Lenker eines Kraftfahrzeuges die erforderliche Lenkerberechtigung, so geht der Gesetzgeber davon aus, daß dieser im Straßenverkehr eine Gefahr für andere Personen bedeutet. Ein geringer Unrechtsgehalt liegt bei der Verwirklichung einer derartigen Tat nicht vor.