RS UVS Kärnten 1993/04/28 KUVS-1162-1165/3/92

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Veröffentlicht am 28.04.1993
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Rechtssatz

Die Einrichtung einer Abortanlage auf einer Baustelle bestehend aus - in einem Falle - einer Sitzfläche aus rohen Fichtenbrettern und - in einem anderen Falle - aus einer rohen Spannplatte entsprechen nicht den hygienischen Anforderungen wie sie von heutigen Abortanlagen auf Baustellen zu fordern sind.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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