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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Vermögensverhältnisse des AntragstellersSpruch
Dem in der Beschwerdesache des ..., gegen den Bescheid ..., gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang wird n i c h t stattgegeben.
Begründung
Begründung:
Mit Schriftsatz vom 24. Juli 1998 erhebt der - anwaltlich vertretene - Einschreiter Beschwerde gegen einen näher bezeichneten Bescheid der Salzburger Landesregierung und begehrt unter einem für diese Rechtssache die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang.
Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, daß der Verfahrenshilfewerber - hinsichtlich seines Einkommens wird darin auf einen nicht vorgelegten Berechnungsbogen verwiesen - über ein Sparbuch mit einer Einlage in der Höhe von S 62.105,-- sowie über ein Bankkonto mit derzeitigem Stand S 91.081,-- verfügt. Der Antragsteller hat keine Schulden und ist für seine Ehefrau unterhaltspflichtig.
Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG 1953) unter anderem voraus, daß die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. VfGH 2.3.1987 B80/87).
Diese Voraussetzungen liegen hier aus folgenden Gründen nicht vor: Unabhängig davon, ob die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Hinblick auf die Bestimmung des §64 Abs3 erster Satz ZPO überhaupt auf die vor der Antragstellung verfaßte Beschwerdeschrift (und die dadurch bereits erbrachte anwaltliche Leistung) zurückwirken würde, wäre der Antragsteller im Hinblick auf sein Barvermögen in der Lage, die Kosten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens aus diesem Barvermögen zu bestreiten, ohne daß seine monatlichen Einkünfte davon berührt würden. Es ist daher auszuschließen, daß durch die Beschwerdeführung der notwendige Unterhalt des Antragstellers und seiner Familie beeinträchtigt wäre. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B1344.1998Dokumentnummer
JFT_10019189_98B01344_00