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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Beschwerdegegen eine Mitteilung des Justizministeriums betreffend diebeabsichtigte Zurücklegung der erstatteten Strafanzeigen sowie gegendie Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft alsaussichtslos; Zurückweisung der Beschwerde zu gewärtigen; keinsubjektives Recht des Einzelnen auf Geltendmachung desStrafanspruches des StaatesSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Die Einschreiterin beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen das "namens der für Einzelstrafsachen zuständigen Fachabteilung im Bundesministerium für Justiz" ergangene Schreiben vom 12. September 2007, mit dem der Einschreiterin mitgeteilt wurde, dass gegen die (beabsichtigte) Zurücklegung der von ihr gegen unbekannte Täter erstatteten Strafanzeigen (nämlich wegen §80 StGB zum Nachteil ihres Sohnes und gegen die in dieser Angelegenheit eingeschrittenen Staatsanwälte ua. wegen §302 Abs1 StGB) aus der Sicht des Bundesministeriums für Justiz keine Einwände bestehen.
Überdies begehrt die Einschreiterin die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Eisenstadt gemäß §90 Abs1 StPO.
2. Gemäß Art144 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen letztinstanzliche Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der Unabhängigen Verwaltungssenate. Die Zuständigkeit des Gerichtshofes nach dieser Verfassungsnorm setzt somit das Vorliegen eines Bescheides voraus (vgl. etwa VfSlg. 13.099/1992, 16.433/2002; VfGH 5.3.2007, B2065/06).
Dem angefochtenen Schreiben des Bundesministeriums für Justiz kommt jedoch kein Bescheidcharakter zu: Die nicht in Form eines Bescheides ergangene Erledigung beinhaltet nach ihrem klaren Wortlaut und Sinngehalt bloß die Mitteilung, dass die Vorgangsweise der Staatsanwaltschaft unbedenklich sei und daher für aufsichtsbehördliche Maßnahmen kein Anlass bestehe; nichts deutet darauf hin, dass die Behörde beabsichtigte, gegenüber der Einschreiterin eine Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ zu regeln, also für den Einzelfall Rechtsverhältnisse bindend zu gestalten oder festzustellen.
Soweit sich die Eingabe gegen die Einstellung eines bestimmten Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Eisenstadt wendet, mangelt es der Einschreiterin an der Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde: Die Staatsanwaltschaft hat den Strafanspruch des Staates zu vertreten; auf die Geltendmachung dieses Strafanspruches durch den Staat hat der Einzelne kein subjektives Recht (vgl. zB VfSlg. 11.679/1988, 14.163/1995; VfGH 27.6.2007, B1004/07).
Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Zurückweisung einer allenfalls erhobenen Beschwerde zu gewärtigen wäre.
3. Da die Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) somit nicht gegeben sind, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als unbegründet abzuweisen.
Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, Strafrecht, Strafprozeßrecht, Strafanzeige,VfGH / Legitimation, Rechte subjektive öffentlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B2045.2007Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009