RS UVS Kärnten 1993/04/30 KUVS-807-808/1/93

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Veröffentlicht am 30.04.1993
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Rechtssatz

Erläßt die Behörde innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist (Verfolgungsverjährung) eine Strafverfügung, so wurde eine die Verjährung unterbrechende Verfolgungshandlung gesetzt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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