RS UVS Oberösterreich 1993/05/04 VwSen-100490/13/Bi/Fb

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Veröffentlicht am 04.05.1993
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Verweis auf VwGH v. 26.11.1970, Zl. 1175/70; v. 20.3.1979, Zl. 1194/78; v. 14.6.1989, Zl. 87/03/0047. Rechtssatz

Ein durch Worte wiederzugebender Inhalt von Geboten und Verboten kann auch durch Verweisung auf in Pläne enthaltene Verkehrszeichen zum Ausdruck gebracht werden. Ordnungsgemäße Kundmachung einer Verordnung wird durch Aufstellen mobiler Verkehrszeichen innerhalb ihres örtlichen Geltungsbereiches nicht beeinträchtigt. Beruflich bedingte Eile begründet keinen Notstand iSd § 6 VStG. Teilweise Stattgabe bezüglich Strafhöhe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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