Gemäß §3 NÖ Spielautomatengesetz sind die Aufstellung und der Betrieb von Geldspielautomaten sowie von Spielautomaten, deren Benützung eine Geringschätzung der Menschenwürde, eine Verrohung oder Verletzung sittlichen Empfindens zur Folge haben können oder die Kriegshandlungen darstellen, verboten. Wird ein Verstoß gegen diese Bestimmung angelastet, dann bedarf es einer Konkretisierung dahingehend, weshalb es sich bei dem betroffenen Automaten um einen im Sinne des NÖ Spielautomatengesetzes verbotenen Spielautomaten handelt.