§8 Abs1 lita NÖ Spielautomatengesetz beinhaltet drei verschiedene Straftatbestände (Aufstellung verbotener Spielautomaten, Betrieb verbotener Spielautomaten, Gewinnauszahlung im Zusammenhang mit dem Betrieb bewilligter Spielautomaten). Im Spruch eines Straferkenntnisses muß daher die Tat so umschrieben sein, daß die Zuordnung zu einem dieser Tatbestände möglich ist. Wird die Aufstellung bzw der Betrieb eines verbotenen Spielautomaten vorgeworfen, ist überdies eine Konkretisierung dahingehend notwendig, weshalb es sich bei dem betreffenden Automaten um einen im Sinne des NÖ Spielautomatengesetzes verbotenen Spielautomaten handelt.