RS UVS Niederösterreich 1993/05/06 Senat-KO-92-061

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Veröffentlicht am 06.05.1993
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Rechtssatz

Bei einer Übertretung nach §15 Abs4 StVO 1960 genügt ein Bescheidspruch nur dann dem Erfordernis des §44a Z1 VStG, wenn er den tatsächlich eingehaltenen seitlichen Abstand entfernungsgemäß (in Form einer bestimmten Zahl oder einer Bandbreite zwischen zwei Zahlen) angibt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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