RS UVS Niederösterreich 1993/05/06 Senat-B-92-019

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Veröffentlicht am 06.05.1993
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Ebenso Senat-B-92-024 Zu Senat-B-92-024: VfGH vom 30. Juni 1993, Zl B 1009/93, Behandlung der Beschwerde abgelehnt; VwGH vom 11. November 1993, Zl 93/18/0456, Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Rechtssatz

Hat bereits ein anderer unabhängiger Verwaltungssenat über eine Maßnahmenbeschwerde entschieden, dann hat der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ eine auch an ihn gerichtete, die gleiche Maßnahme betreffende Beschwerde wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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