RS UVS Oberösterreich 1993/05/06 VwSen-101062/3/Bi/Fb

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Veröffentlicht am 06.05.1993
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Rechtssatz

Wenn sich unzweifelhaft ergibt, daß der Meldungsleger die Berufungswerberin mittels Organstrafverfügung bestrafen wollte, und deren Vorbringen, daß sie an ihrem Fahrzeug keinen Verständigungszettel vorgefunden hat, aus dem Akteninhalt nichts entgegenzusetzen ist, so ist aufgrund einer Berufung bloß gegen die Höhe des Strafausmaßes letztere mit der Höhe der Organstrafverfügung festzusetzen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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