RS UVS Oberösterreich 1993/05/07 VwSen-101100/8/Bi/Shn

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Veröffentlicht am 07.05.1993
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Rechtssatz

Bei gleichermaßen glaubwürdigen Aussagen des Meldungslegers und des Berufungswerbers ist nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" von der Nichterwiesenheit der Verwaltungsübertretung auszugehen. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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