RS UVS Niederösterreich 1993/05/12 Senat-WM-92-013

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Veröffentlicht am 12.05.1993
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Ebenso Senat-WM-92-014 Rechtssatz

Bringt der Berufungswerber im gesamten Verfahren nichts Gegenteiliges vor, dann kann man davon ausgehen, daß eine als gering zu bezeichnende Strafe seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen entspricht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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