RS UVS Oberösterreich 1993/05/12 VwSen-210018/2/Ga/Shn

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.1993
beobachten
merken
Beachte
Verweis auf VwGH v. 15.2.1984, Zl. 83/01/0119. Rechtssatz

Keine Bedenken gegen die Verwendung des Begriffes "sofort" im Zusammenhang mit einem baupolizeilichen Auftrag wegen allfälliger Unbestimmtheit. Die Strafbarkeit des Hauseigentümers nach § 68 Abs. 1 lit. i OöBauO ist nicht durch rechtliche Hindernisse - wie etwa das Bestehen eines Mietvertrages - gehindert. Abweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten