Keine Bedenken gegen die Verwendung des Begriffes "sofort" im Zusammenhang mit einem baupolizeilichen Auftrag wegen allfälliger Unbestimmtheit. Die Strafbarkeit des Hauseigentümers nach § 68 Abs. 1 lit. i OöBauO ist nicht durch rechtliche Hindernisse - wie etwa das Bestehen eines Mietvertrages - gehindert. Abweisung.