RS UVS Kärnten 1993/05/13 KUVS-696/1/93

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Veröffentlicht am 13.05.1993
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Rechtssatz

Das Konkretisierungsgebot des § 44a VStG erfordert auch die genaue Beschreibung des Tatortes in der die Verjährung unterbrechenden Verfolgungshandlung. Der Tathinweis "Triester Straße (B 83), Höhe Neulandskron" ist dann nicht konkret genug, wenn durch Ortsaugenschein der Berufungsbehörde festgestellt wird, daß die Triester Straße (B 83) im Ortsgebiet von Villach über eine Strecke von zumindest 1,3 km südlich des Ortsteiles Neulandskron verläuft (Einstellung des Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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