RS UVS Kärnten 1993/05/14 KUVS-442/2/93

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Veröffentlicht am 14.05.1993
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Rechtssatz

Nur faktische Amtshandlungen individuell normativen Inhaltes, die ihrer Natur nach nicht durch ein Rechtsmittel im Verwaltungsverfahren bekämpft werden können, können unmittelbar beim Unabhängigen Verwaltungssenat angefochten werden. Eine solche Amtshandlung liegt dann nicht vor, wenn mittels eines Bescheides dem Beschwerdeführer der Reisepaß unbefristet entzogen wurde und gegen diesen Bescheid im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ein ordentliches Rechtsmittel erhoben werden kann (Zurückweisung der Beschwerde).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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