RS UVS Niederösterreich 1993/05/17 Senat-MD-92-461

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Veröffentlicht am 17.05.1993
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Rechtssatz

Ein Geständnis ist nicht als mildernder Umstand zu werten, wenn aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens Leugnen keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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