RS UVS Oberösterreich 1993/05/18 VwSen-101201/2/Sch/Rd

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Veröffentlicht am 18.05.1993
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Rechtssatz

Herabsetzung der verhängten Geldstrafe von 2.000 S auf 1.000 S, wenn die belangte Behörde aufgrund gleichartiger Verwaltungsübertretungen gegen den Berufungswerber bisher bloß Geldstrafen in einer Höhe von 500 S verhängt hat und überdies als mildernd anzusehen war, daß der Berufungswerber die Tat eingestanden hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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