Herabsetzung der verhängten Geldstrafe von 2.000 S auf 1.000 S, wenn die belangte Behörde aufgrund gleichartiger Verwaltungsübertretungen gegen den Berufungswerber bisher bloß Geldstrafen in einer Höhe von 500 S verhängt hat und überdies als mildernd anzusehen war, daß der Berufungswerber die Tat eingestanden hat.