RS UVS Kärnten 1993/05/18 KUVS-1389/3/92

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Veröffentlicht am 18.05.1993
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Rechtssatz

Hat der Beschuldigte als Produzent eines Lebensmittels auf die Angabe betreffend die Haltbarkeitsdauer keine Möglichkeit der Einflußnahme und werden bei der Firma des Detailverkaufs Lebensmittel vorgefunden, die deshalb falsch bezeichnet waren, weil sie nach Ablauf des Lagerversuches Anzeichen von Verdorbenheit aufgewiesen haben, was durch die überhöhten Keimzahlen objektiviert erscheint, ist er im verwaltungsstrafrechtlichen Sinne nicht verantwortlich (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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