Scheint im Straferkenntnis weder der Hinweis auf, ob der Beschuldigte die ihm angelastete Tat in eigener Verantwortung oder als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft zu verantworten hat, noch von welchen Strafzumessungsgründen die Erstinstanz bei der Festsetzung der verhängten Strafe ausgegangen ist, so ist das Straferkenntnis der belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit belastet und ist der Berufungsbehörde mit Rücksicht auf die Bestimmungen des § 31 Abs 3 VStG eine Sanierung verwehrt (Einstellung des Verfahrens).