Werden in einer Lebensmitteldetailverkaufsfirma Lebensmittel vorgefunden, die deshalb falsch bezeichnet waren, weil sie Geruchs- und Geschmacksabweichungen und somit Anzeichen eines beginnenden Verderbes aufgewiesen haben, so ist der Beschuldigte nur dann verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn ihm die Darstellung, wonach der Zustand der gezogenen Proben ausschließlich auf eine nichtsachgerechte Lagerung außerhalb seiner Einflußsphäre zurückzuführen sei, widerlegt werden kann (Einstellung des Verfahrens).