RS UVS Kärnten 1993/05/18 KUVS-881/2/93

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Veröffentlicht am 18.05.1993
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Rechtssatz

Wird ein Lebensmittel (hier Truthahn - Schnitzelfleisch) mit der Bezeichnung "Fit" als verbotene gesundheitsbezogene Angabe in Verkehr gebracht, so ist es als falsch bezeichnet anzusehen und begründet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung (Einstellung des Verfahrens mangels Täterschaft des Beschuldigten).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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