Werden in einer Lebensmitteldetailverkaufsfirma Lebensmittel vorgefunden, die deshalb falsch bezeichnet waren, weil sie eine Kontaminierung mit pathogenen Keimen aufgewiesen haben und sie somit im Sinne des Österreichischen Lebensmittelbuches als gesundheitsschädlich zu beurteilen sind, ist der Verantwortliche der Produzentenfirma dann verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich, wenn ihm seine Darlegung, wonach die Kontaminierung in seiner Einflußsphäre wegen der durchgeführten veterinärbehördlichen Kontrolle in seinem Betrieb auszuschließen und nur auf eine nicht sachgerechte Lagerung zurückzuführen sei, nicht widerlegt werden kann (Einstellung des Verfahrens).