Erheblicher Unrechtsgehalt, wenn die gesetzwidrige Privatzimmervermietung durch zwei Jahre hindurch erfolgte, wenngleich in diesem Zusammenhang der Umstand der Hinterziehung der Tourismusabgabe außer Betracht zu bleiben hat, weil dieser nach dem Oö. TourismusabgabeG 1991 zu ahnden wäre. Herabsetzung der Strafe wegen Unbescholtenheit. Teilweise Stattgabe.