RS UVS Oberösterreich 1993/05/25 VwSen-101107/13/Fra/Ka

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Veröffentlicht am 25.05.1993
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Rechtssatz

Behauptung eines Nachtrunkes unglaubwürdig, wenn dieser anläßlich der ersten Einvernahme durch das erhebende Sicherheitsorgan ausdrücklich verneint wurde und ein derartiger Einwand in der Folge erstmals mit der Berufung vorgebracht wird.

Sachverständigengutachten, das bei einem um 6.20 Uhr gemessenen Atemalkoholgehalt von 0,58 mg/l bezüglich der erforderlichen Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt um 2.00 Uhr mit 1,8 (gegenüber den in der Literatur auch vertretenen Werten bis zu 2,6) den günstigsten Faktor für die Umrechnung von Atemalkoholgehalt in Blutalkoholgehalt und mit 0,1 Promille (gegenüber 0,2 Promille) die günstigste (weil diese im Falle einer Rückrechnung zu addieren ist) stündliche Abbaurate zugrundelegt und so eine niedrigstmögliche Blutalkoholkonzentration von 1,47 Promille ermittelt, ist schlüssig und eindeutig nachvollziehbar. Herabsetzung der verhängten Geldstrafe von 28.000 S auf 25.000 S trotz Vorliegens einer einschlägigen Vormerkung wegen ungünstiger Einkommensverhältnisse. Teilweise Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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