Verursacht der Beschuldigte einen Selbstunfall und erleidet er dabei ein Hämatom im oberen Bereich der rechten Stirnseite des Oberlides, bestand Verdacht auf Gehirnerschütterung und stellte der erhebende Beamte Alkoholsymptome fest, sodaß er den Beschuldigten dem Amtsarzt vorführte und in dessen Anwesenheit aufforderte sich Blut zur Bestimmung des Blutalkoholspiegels nehmen zu lassen, der Arzt gegen diese Aufforderung keine Einwände erhob, der Beschuldigte jedoch dies ablehnte, verantwortet er den Tatvorwurf nach § 5 Abs 5 StVO.