RS UVS Oberösterreich 1993/05/27 VwSen-230182/14/Br/Gr

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Veröffentlicht am 27.05.1993
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Rechtssatz

Lautes Radiospielen, Schreien und Schimpfen in der Öffentlichkeit erfüllt sowohl den Tatbestand des Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG als auch den Tatbestand des  3 OöPolStG. Kumulative Strafbarkeit gemäß  §22 VStG. Keine Bedenken gegen die Verhängung einer Geldstrafe von je 1.000 S bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 7.600 S, keinen Sorgepflichten und Vermögenslosigkeit. Abweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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