Lautes Radiospielen, Schreien und Schimpfen in der Öffentlichkeit erfüllt sowohl den Tatbestand des Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG als auch den Tatbestand des 3 OöPolStG. Kumulative Strafbarkeit gemäß §22 VStG. Keine Bedenken gegen die Verhängung einer Geldstrafe von je 1.000 S bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 7.600 S, keinen Sorgepflichten und Vermögenslosigkeit. Abweisung.