TE Vwgh Erkenntnis 2001/5/22 2001/05/0033

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.05.2001
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;

Norm

BauO NÖ 1996 §62 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde der CR in O, vertreten durch Dr. MM, Rechtsanwalt in P, gegen den Punkt a) des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 20. April 2001, Zl. K 062/06/2001.001/003, betreffend Übertretung des Burgenländischen Veranstaltungsgesetzes (weitere am Verfahren beteiligte Partei: Burgenländische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Punkt a) des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 18. April 2000 wurde der Beschwerdeführerin gemäß §§ 4 bis 6 i. V.m. § 23 Abs. 1 des Burgenländischen Veranstaltungsgesetzes die Bewilligung zur Durchführungen von Veranstaltungen im Sinne des § 3 Z. 5 leg. cit., eingeschränkt auf den Betrieb eines Autodroms, eines Kinderkarussells, einer Kindereisenbahn, einer Schießbude, einer Luftrutsche sowie zweier Kraftmesser für den Zeitraum bis 31. Dezember 2000 unter Vorschreibung von vier Auflagen erteilt. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 12 dieses Gesetzes die obgenannten Veranstaltungen nur auf Plätzen oder in Räumen bzw. nur mit Anlagen und Einrichtungen usw. durchgeführt werden dürfen, die für die jeweilige Art der Veranstaltung nach § 13 durch die Bewilligungsbehörde genehmigt wurden, sofern es sich nicht um Veranstaltungsstätten nach § 12 Abs. 2 handelt.

Mit Schreiben vom 27. Juli 2000, eingelangt am selben Tag beim Magistrat der Freistadt Rust, hat die Beschwerdeführerin um Genehmigung der Betriebsstätte angesucht. Mit Bescheid des Magistrates der Freistadt Rust vom 2. August 2000 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 11 Abs. 3 des Burgenländischen Veranstaltungsgesetzes die Abhaltung des Vergnügungsparks bzw. der Betrieb der auf den Grundstücken Nr. 4063/2 und 4063/15 der KG Rust aufgestellten Gerätschaft wie Autodrom etc. mangels einer genehmigten Veranstaltungsstätte untersagt. Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin hat das Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abt. 5-Anlagerecht, Umweltschutz und Verkehr, mit Schreiben vom 25. September 2000 dem Magistrat der Freistadt Rust u.a. mitgeteilt, dass nach der Beurteilung des Amtes der Landesregierung im Zusammenhalt mit dem Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 2 Z. 4 (des Veranstaltungsgesetzes) keine weitere Veranstaltungsstättengenehmigung erforderlich sei, da es sich bei den genannten Anlagen um nicht standortgebundene betriebstechnische Einrichtungen handle. Die vorgenannten betriebstechnischen Einrichtungen seien nämlich von anderen Bundesländern unter ähnlichen Voraussetzungen, wie es das Burgenländische Veranstaltungsgesetz aufstelle, genehmigt. Die Burgenländische Landesregierung sei zur Erledigung der Berufung nicht zuständig, der Gemeinderat der Freistadt Rust habe den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben.

Die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 2. August 2000 ist - soweit aktenkundig - bisher nicht erledigt.

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Freistadt Rust vom 9. Jänner 2001 wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe in der Zeit vom 2. bis 6. August 2000 in Rust auf den Grundstücken Nr. 4063/2 und 4063/15 der KG Rust unter anderem mittels eines Autodroms, einer Hüpfburg und Tagader Veranstaltungen durchgeführt a) ohne für die Veranstaltungsstätte eine Genehmigung zu besitzen, und b) ohne die Veranstaltung (Durchführung eines Vergnügungsparks) beim Magistrat der Freistadt Rust anzumelden. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über die Beschwerdeführerin zu a) eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzarrest 8 Tage) und zu b) eine Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzarrest von 6 Tagen) verhängt.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, selbst wenn man von der Rechtsansicht ausgehen würde, dass (grundsätzlich) eine gesonderte Genehmigung der Grundstücke als Veranstaltungsstätte erforderlich sei, sei im gegenständlichen Fall die einschlägige Ausnahmebestimmung des § 12 Abs. 2 Z. 4 des Burgenländischen Veranstaltungsgesetzes anzuwenden, wonach keine Genehmigung einer Veranstaltungsstätte erforderlich sei. Die Beschwerdeführerin hat der Berufung Bewilligungen, die vom Magistrat der Stadt Wien und der Niederösterreichischen Landesregierung hinsichtlich des Autodroms und der Luftrutsche erteilt wurden, sowie das Schreiben der Burgenländischen Landesregierung vom 25. September 2000 beigelegt.

In der Folge hat die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis vom 9. Jänner 2001 insofern Folge gegeben, als hinsichtlich des Spruchpunktes a) die verhängte Geldstrafe auf S 10.000,-- und die Ersatzarreststrafe auf 4 Tage herabgesetzt wurde. Der Tatvorwurf wurde insofern konkretisiert, als die Veranstaltung "mittels eines Autodroms und einer Luftrutsche" zu umschreiben und bei der Übertretungsnorm des § 25 Abs. 1 Z. 5 des Burgenländischen Veranstaltungsgesetzes auch "erster Fall" zu zitieren sei. Hinsichtlich des Spruchpunktes b) wurde der Berufung zur Gänze Folge gegeben, das Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren eingestellt.

Gegen diesen Bescheid - soweit damit der Berufung nicht zur Gänze Folge gegeben wurde - richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 3 Z. 5 des Burgenländischen Veranstaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 2/1994 in der Fassung LGBl. Nr. 38/1999, dürfen Veranstaltungen, die im Umherziehen durchgeführt werden, nur auf Grund einer Bewilligung durchgeführt werden.

Gemäß § 4 Abs. 2 des Burgenländischen Veranstaltungsgesetzes werden Bewilligungen für standortgebundene Veranstaltungen oder für Veranstaltungen im Umherziehen erteilt. Gemäß § 12 Abs. 1 leg. cit. dürfen Veranstaltungen nur in Veranstaltungsstätten (Räume, Plätze, Anlagen, Einrichtungen u. dgl.) durchgeführt werden, die für die jeweilige Art der Veranstaltung nach § 13 genehmigt wurden. Keiner Genehmigung im Sinne des Abs. 1 des § 12 bedürfen nach Abs. 2 Z. 4 dieser Bestimmung nicht standortgebundene betriebstechnische Einrichtungen für Veranstaltungen, die von der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes unter gleichen oder ähnlichen Voraussetzungen, wie sie dieses Gesetz bestimmt, genehmigt wurden.

§ 13 Abs. 1 leg. cit. normiert, dass Veranstaltungsstätten und betriebstechnische Einrichtungen nur genehmigt werden dürfen, wenn sie im Hinblick auf die Art der beabsichtigten Veranstaltungen und die voraussichtliche Besucherzahl nach ihrer Lage, Gestaltung und Ausstattung in bau-, feuer-, sicherheits- und gesundheitspolizeilicher Hinsicht so beschaffen sind, dass sie die Hintanhaltung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen, insbesondere der Besucher der Veranstaltungen, sowie einer Gefährdung und unzumutbaren Beeinträchtigung der Umgebung, insbesondere durch Lärm, Staub, Abgase oder Abwässer, gewährleisten.

Im Beschwerdefall wurden der Beschwerdeführerin für ihre nicht standortgebundenen betriebstechnischen Einrichtungen nicht nur von der Burgenländischen Landesregierung sondern auch vom Magistrat der Stadt Wien und von der Niederösterreichischen Landesregierung Bewilligungen erteilt.

§ 12 des Burgenländischen Veranstaltungsgesetzes ist mit "Genehmigung der Veranstaltungsstätte" überschrieben. Während Abs. 1 dieser Bestimmung normiert, dass Veranstaltungen nur in Veranstaltungsstätten durchgeführt werden dürfen, die für die jeweilige Art der Veranstaltung nach § 13 genehmigt wurden, normiert Abs. 2 des § 12 leg. cit. Ausnahmen von der generellen Bestimmung des Abs. 1.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt grundsätzlich die Ansicht der belangten Behörde, dass es durchaus sinnvoll ist, für nicht standortgebundene betriebstechnische Einrichtungen auch eine Genehmigung der Veranstaltungsstätte zu fordern, weil die Genehmigung der nicht standortgebundenen betriebstechnischen Einrichtungen für sich selbst noch nichts darüber aussagt, dass die Veranstaltung an der gewählten Veranstaltungsstätte den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 leg. cit. entspricht. Diesem durchaus sinnvollen und daher wünschenswerten Regelungsziel steht aber die im Gesetz normierte Ausnahmebestimmung des § 12 Abs. 2 Z. 4 leg. cit. entgegen. Die wünschenswerte Rechtslage könnte nur durch eine Änderung der Rechtslage verwirklicht werden. In Ermangelung derselben bedurfte die Beschwerdeführerin für die von ihr beabsichtigte Veranstaltung keiner gesonderten Genehmigung nach § 12 des Burgenländischen Veranstaltungsgesetzes, wenn eine solche Genehmigung unter gleichen oder ähnlichen Voraussetzungen, wie sie das Burgenländische Veranstaltungsgesetz bestimmt, von einer zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes erteilt wurde; dies ist u.a. dann der Fall, wenn diese Genehmigung die in § 13 Burgenländisches Veranstaltungsgesetz genannten Voraussetzungen berücksichtigt hat.

An dieser Auslegung vermag auch der Hinweis der belangten Behörde in der Gegenschrift, wonach § 13 Abs. 1 leg. cit. zwischen Veranstaltungsstätten und betriebstechnischen Einrichtungen unterscheidet, nichts zu ändern, weil auch § 13 Abs. 1 leg. cit. nur ausspricht, dass Veranstaltungsstätten und betriebstechnische Einrichtungen nur unter bestimmten Voraussetzungen genehmigt werden dürfen. In der Gegenschrift führt die belangte Behörde selbst aus, dass im Beschwerdefall eine Genehmigung für die betriebstechnischen Einrichtungen vorliegt.

Auch die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, schon in der Bewilligung des Bescheides der Burgenländischen Landesregierung vom 18. April 2000 sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass gemäß § 12 des Burgenländischen Veranstaltungsgesetzes die obgenannten Veranstaltungen nur auf Plätzen oder in Räumen durchgeführt werden dürften, die für die jeweilige Art der Veranstaltung nach § 13 durch die Bewilligungsbehörde genehmigt worden seien, greifen nicht, da gerade in diesem Hinweis auch ausgeführt wurde, dass eine Genehmigung der Veranstaltungsstätten nicht erforderlich ist, wenn es sich um Veranstaltungsstätten nach § 12 Abs. 2 leg. cit. handelt. Gerade dies ist aber im Beschwerdefall gegeben.

Da die belangte Behörde somit zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin eine Genehmigung der Veranstaltungsstätte hätte erwirken müssen, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Mit der Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden. Wien, am 9. Oktober 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050033.X00

Im RIS seit

07.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten