RS UVS Kärnten 1993/06/01 KUVS-669-677/6/93

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Veröffentlicht am 01.06.1993
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Rechtssatz

Wird dem Beschuldigten eine bestimmte Tatzeit vorgehalten und gelingt der Beweis, daß zu diesem vorgehaltenen Zeitpunkt der Beschuldigte sich auf Urlaub im Ausland aufhielt, ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, weil die Konkretisierung der Tat durch die Tatzeit, insbesondere die Feststellung der Uhrzeit, vor allem dann von Bedeutung ist, wenn der Berufungswerber einen Alibibeweis geboten hat, mit diesem auch durchdrang und dann dem Beschuldigten der Tatvorwurf nicht nachgewiesen wurde (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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